BGH-Urteil zur WEG-Jahresabrechnung: Wer ist nach einem Verwalterwechsel zuständig?

Ein Verwalterwechsel zum Jahresende sorgt in Wohnungseigentümergemeinschaften häufig für Unsicherheit: Wer muss die Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr erstellen – der alte oder der neue Verwalter?

Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Urteil vom 26. September 2025, Az. V ZR 206/24, Klarheit geschaffen: Scheidet der bisherige Verwalter zum 31. Dezember aus und beginnt die neue Verwaltung am 1. Januar, ist grundsätzlich der neue Verwalter für die Jahresabrechnung des vergangenen Jahres zuständig. Die Pflicht entsteht erst mit Beginn des Folgejahres.

Für Wohnungseigentümer bedeutet das mehr Rechtssicherheit. Ansprüche auf Erstellung der Jahresabrechnung richten sich in der Regel an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht direkt an den früheren Verwalter. Wichtig bleibt jedoch eine geordnete Übergabe aller Unterlagen, damit die neue Verwaltung korrekt abrechnen kann.

Abweichende Vereinbarungen im Verwaltervertrag können weiterhin möglich sein. Deshalb sollten WEGs bei einem geplanten Verwalterwechsel frühzeitig prüfen, welche Regelungen vertraglich getroffen wurden.

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