Haftet der neue Eigentümer für die Hausgeldschulden des Voreigentümers?

 

Wer eine Eigentumswohnung kauft, fürchtet oft unerwartete Kosten aus der Vergangenheit – zum Beispiel offene Hausgeldzahlungen des Voreigentümers. Genau dazu hat der Bundesgerichtshof ein wichtiges Urteil gefällt: Ein Käufer darf nicht nachträglich mit alten Schulden belastet werden.

Im verhandelten Fall wollte die Eigentümergemeinschaft offene Hausgeldrückstände eines früheren Eigentümers einfach per Mehrheitsbeschluss in die neue Jahresabrechnung aufnehmen. Der aktuelle Eigentümer sollte dafür aufkommen. Doch der BGH stellte klar: Für Rückstände aus der Zeit vor dem Erwerb besteht keine Beschlusskompetenz. Alte Schulden dürfen nicht „neu beschlossen“ oder auf den Käufer übertragen werden.

Was bedeutet das für Käufer und Verkäufer?

  • Alt-Schulden des Voreigentümers bleiben dessen Schulden.
  • Die WEG darf sie nicht in eine neue Jahresabrechnung aufnehmen, um den Nachfolger zur Kasse zu bitten.
  • Käufer haften nur für Kosten, die im Zeitraum nach Eigentumsübergang entstanden sind oder in diesem Zeitraum beschlossen werden – nicht für die Vergangenheit.

BGH, Urteil vom 09.03.2012, Az. V ZR 147/11

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