Kostenverteilung in der WEG – wer in der WEG wofür wann wie viel zahlt

A. Kosten für das Gemeinschaftseigentum, die nicht bauliche Veränderungen betreffen (§ 16 WEG)
  1. Gesetz: Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen.
  2. Abweichende Regelung möglich durch Vereinbarung der Eigentümer.
  3. III. Vom Gesetz oder einer Vereinbarung kann abweichend ein Mehrheitsbeschluss über die Kostenverteilung getroffen werden.
B. Kosten für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum (§ 21 WEG)
  1. Privilegierte Baumaßnahmen:
  • Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug
  • Barrierefreier Aus- und Umbau
  • Verbesserung des Einbruchschutzes
  • Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität

Der Nutzende trägt die Kosten allein, dafür ist er auch allein nutzungsberechtigt.
Wer die geschaffene Einrichtung auch nutzen will, darf dies verlangen, wenn er eine angemessene Kostenbeteiligung erbringt. Beides wird durch Beschluss geregelt.
1.Sonstige bauliche Veränderungen:

Wer beschließt, der zahlt – und darf nutzen.
Wer die geschaffene Einrichtung auch nutzen will, darf dies verlangen, wenn er eine angemessene Kostenbeteiligung erbringt. Beides wird durch Beschluss geregelt.
Sofern die bauliche Veränderung mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossen worden ist, haben dafür alle Wohnungseigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zu zahlen.
Ausnahme: Die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
Amortisieren sich die Kosten der baulichen Veränderung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, zahlen sämtliche Eigentümer dafür die Kosten nach ihren Miteigentumsanteilen.

III. Beschluss der Gemeinschaft:
Abweichend von den vorherigen Grundsätzen (I. und II.) können die Eigentümer über Nutzungsbefugnisse und Kostenverteilung mit Stimmenmehrheit beschließen, wobei einem Eigentümer aber nicht abweichend vom Gesetz überhaupt erst eine Zahlungspflicht auferlegt werden darf.

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