Abwahl des Verwalters
Eine Eigentümergemeinschaft kann ihren Verwalter jederzeit durch Mehrheitsbeschluss abberufen; eine Pflichtverletzung des Verwalters ist hierfür nicht mehr erforderlich (§ 26 Abs. 3 WEG). In der Praxis besteht jedoch meist nur dann ein Bedürfnis zur Abberufung, wenn eine Mehrheit der Gemeinschaft das Vertrauen in den Verwalter verloren hat, etwa weil er seine Pflichten nicht erfüllt hat. Wird der Verwalter abberufen, endet der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate später (§ 26 Abs. 3 WEG).
Wir hoffen, dass Sie mit Ihrem Verwalter zufrieden sind und von diesem Formular (Antrag zur Tagesordnung wegen Abwahl des Verwalters) keinen Gebrauch machen.