Ist eine Beschlussfassung ohne Vergleichsangebote rechtmäßig?

Das Urteil des Landgerichts des Landesgerichtes Frankfurt am Main bezieht sich auf die Anfechtung eines WEG-Beschlusses, der ohne vorherige Einholung von Alternativangeboten gefasst wurde.

Warum war der Beschluss dennoch rechtmäßig?

Kein generelles Gebot zur Einholung von Alternativangeboten:
Das Gericht stellte klar, dass es keine gesetzliche Pflicht gibt, vor einer Auftragsvergabe zwingend mehrere Alternativangebote einzuholen. Zwar ist es üblich, bei Auftragsvolumina über 2.500 € mindestens drei Angebote einzuholen, doch ist dies nicht zwingend erforderlich, wenn die Eigentümergemeinschaft anders entscheidet.

  1. Konkret beauftragte Maßnahmen und Kosten
    Im vorliegenden Fall ging es um zwei Maßnahmen:
    • Beseitigung der abgesenkten Pflastersteine für 4.800,00 €
    • Reinigung der Leitungen für 8.850,00 €
      Insgesamt belief sich der Auftragswert also auf 13.650,00 €.
  2. Entscheidungsfreiheit der Eigentümergemeinschaft
    Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat einen Ermessensspielraum bei der Vergabe von Aufträgen. In diesem Fall entschied sie sich bewusst für eine Vergabe ohne Vergleichsangebote, da die Kosten weniger als 5 % des Wirtschaftsplan-Volumens ausmachten. Das Gericht erkannte dies als sachgerechte Begründung an.
  3. Transparenz und ordnungsgemäße Verwaltung
    Falls die Eigentümer zuvor vereinbart hätten, dass der Verwalter Alternativangebote einholen muss, hätte ein Verstoß gegen diese Regelung möglicherweise zur Anfechtbarkeit geführt. Da jedoch keine solche Verpflichtung bestand, war der Beschluss als ordnungsgemäß anzusehen.
  4. Kein Verstoß gegen wirtschaftliche Interessen
    Die Eigentümergemeinschaft hielt die Kosten für angemessen und sah keine Notwendigkeit, weitere Angebote einzuholen. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung unwirtschaftlich oder nachteilig für die Gemeinschaft war.

Fazit

Das Urteil bestätigt, dass die Einholung von Vergleichsangeboten zwar üblich ist, aber nicht zwingend erforderlich sein muss. Wenn die Eigentümergemeinschaft eine bewusste Entscheidung trifft, wie in diesem Fall, kann ein Beschluss auch dann rechtmäßig sein, wenn er von der gängigen Praxis abweicht.

Frankfurt am Main (Az. 2-13 S 23/24, Urteil vom 01.08.2024)                                                                                                                             

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