BGH-Urteil: Eigenmächtige bauliche Veränderungen. Wer trägt die Folgekosten?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2020 (Az. V ZR 64/19) klargestellt, dass Wohnungseigentümer, die ohne vorherigen Beschluss bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen, für sämtliche daraus resultierenden Folgekosten verantwortlich gemacht werden können.

Ein Wohnungseigentümer brachte ohne Genehmigung Außenjalousien an der Fassade an. Während des laufenden Rechtsstreits beschloss die Eigentümerversammlung, solche baulichen Veränderungen zu gestatten – jedoch unter der Maßgabe, dass die jeweiligen Eigentümer alle Errichtungs- und Folgekosten selbst tragen.

Der BGH entschied, dass die Eigentümergemeinschaft berechtigt ist, nachträglich eine bauliche Veränderung zu genehmigen und dabei festzulegen, dass der betreffende Eigentümer alle damit verbundenen Kosten übernimmt. Dies umfasst nicht nur die unmittelbaren Errichtungskosten, sondern auch alle Folgekosten, die aus der Maßnahme entstehen können.

Eigentümer sollten vor baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum stets die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen. Eigenmächtige Maßnahmen können nicht nur zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, sondern auch dazu, dass der betreffende Eigentümer allein für alle Folgekosten aufkommen muss.
                                                                                              BGH-Urteil vom 15.05.2020 (Az. V ZR 64/19)

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