BGH-Urteil: Kinderlärm. Darf der Mieter die Miete mindern?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29. April 2015 (Az. VIII ZR 197/14) entschieden, dass Mieter nicht automatisch zur Mietminderung berechtigt sind, wenn sie sich durch Kinderlärm von einem nahegelegenen Bolzplatz gestört fühlen.
Ein Mieter minderte seine Miete um 20 %, nachdem auf dem Gelände einer benachbarten Schule ein Bolzplatz errichtet worden war, dessen Nutzung zu erheblichem Lärm führte. Der Vermieter klagte auf Zahlung der einbehaltenen Miete.
Der BGH stellte klar, dass Kinderlärm grundsätzlich sozialadäquat ist und daher nicht ohne Weiteres einen Mietmangel darstellt. Eine Mietminderung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Lärm so erheblich ist, dass er die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung wesentlich beeinträchtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Vermieter Einfluss auf die Lärmquelle hat und ob der Lärm über das übliche Maß hinausgeht.
Mieter müssen normalen Kinderlärm von außen grundsätzlich hinnehmen. Eine Mietminderung kommt nur in Betracht, wenn der Lärm außergewöhnlich stark ist und der Vermieter Möglichkeiten hat, diesen zu beeinflussen.
BGH-Urteil vom 29. 04.2015 (Az. VIII ZR 197/14)