Das Streitthema: Kleinreparaturen. Wer zahlt? Wann? Wie viel?

Das BGH-Urteil vom 07.06.1989, Az. VIII ZR 91/88, legt wesentliche Rahmenbedingungen für die Zahlungspflicht des Mieters bei Kleinreparaturen fest. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieter Kleinreparaturen nur dann zahlen muss, wenn die entsprechende Kleinreparaturklausel im Mietvertrag wirksam ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Arten von Kleinreparaturen

Zu Kleinreparaturen gehören üblicherweise:

  • Wasserhähne, Duschköpfe
  • Lichtschalter, Steckdosen
  • Türschlösser, Fenstergriffe
  • Rollladenmechanismen

Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Mieters

Gemäß dem Urteil des BGH und den üblichen Mietrechtsvorschriften müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Gültige Kleinreparaturklausel im Mietvertrag: Diese darf nur bestimmte, häufig genutzte Gegenstände betreffen, die der Mieter direkt verwendet. Sie muss klar und präzise formuliert sein, sodass der Mieter genau weiß, für welche Reparaturen er aufkommen muss.
  • Kostenobergrenze pro Reparatur: Laut BGH dürfen die Kosten einer einzelnen Kleinreparatur in der Regel nicht mehr als 75 bis 120 Euro betragen.
  • Jährliche Obergrenze: Auch für die Gesamtausgaben im Jahr gilt eine Grenze, die in der Regel bei 8 % der Jahresnettomiete liegt.

Wenn die Höchstgrenze für eine Einzelreparatur überschritten wird, ist der Mieter nicht verpflichtet, die Kosten für diese Reparatur zu tragen. Stattdessen muss der Vermieter die gesamten Kosten übernehmen.

Wichtig: Der Vermieter kann nicht verlangen, dass der Mieter den Teil der Kosten übernimmt, der unter der Höchstgrenze liegt, während der Vermieter nur den Überschuss trägt. Die Regel ist eindeutig: Entweder bleibt die Reparatur unter der vereinbarten Grenze und der Mieter zahlt, oder sie überschreitet diese und der Vermieter übernimmt die Kosten in vollem Umfang.

 

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