Heizkostenverordnung:
Das müssen Sie bis Ende 2026 noch tun.

Heizkostenverordnung

Die Novellierung der Heizkostenverordnung, die am 01.12.2021 in Kraft trat, bringt mehrere wichtige Änderungen mit sich, um die europäische Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in deutsches Recht umzusetzen:

  1. Fernablesbare Messgeräte:
    • Ab dem 01.12.2021 dürfen nur noch fernablesbare Geräte zur Verbrauchserfassung (wie Zähler und Heizkostenverteiler) neu installiert werden.
    • Geräte, die noch nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 entweder nachgerüstet oder ausgetauscht werden, es sei denn, dies ist aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder verursacht unverhältnismäßige Kosten.
  2. Interoperabilität und Smart-Meter-Gateway:
    • Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung dürfen nur noch Geräte eingebaut werden, die interoperabel sind und sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können.
  3. Für bereits installierte fernablesbare Geräte gibt es eine Übergangsfrist zur Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway bis Ende 2031. Monatliche Verbrauchsinformation:
    • Ab dem 01.01.2022 müssen Gebäudeeigentümer, in deren Gebäuden fernablesbare Geräte installiert sind, ihre Mieter monatlich über deren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informieren.
    • Die Information muss auch Vergleiche mit dem Vorjahresmonat und mit dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte sowie Informationen über den Brennstoffmix und erhobene Steuern und Abgaben enthalten.
  4. Sanktionsmöglichkeit für Verbraucher:
    • Wenn die Gebäudeeigentümer ihrer Pflicht zur Installation fernablesbarer Geräte oder zur monatlichen Information der Mieter nicht nachkommen, haben die Mieter das Recht, ihren Abrechnungsanteil um drei Prozent zu kürzen.

Diese Regelungen sollen die Energieeffizienz verbessern und gleichzeitig den Datenschutz sicherstellen. Sie erhöhen auch die Transparenz für Verbraucher und motivieren zu einem bewussteren Umgang mit Energie.

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