Der Verwalter darf gemäß § 27 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in bestimmten Fällen ohne vorherigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft handeln. Hier sind die Situationen, in denen dies erlaubt ist:
- Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung: Der Verwalter kann Maßnahmen ergreifen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft führen. Diese Maßnahmen müssen finanziell weniger als 2 % der durchschnittlichen Wirtschaftspläne ausmachen (Maßnahmen laufender Verwaltung).
- Wahrung einer Frist: Wenn die Gemeinschaft verklagt wird und innerhalb von zwei Wochen reagieren muss, um sich gegen die Klage zu verteidigen oder um einen Nachteil abzuwenden, darf der Verwalter Maßnahmen ergreifen, um diese Frist einzuhalten.
- Dringende Maßnahmen zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums: Der Verwalter ist befugt und sogar verpflichtet, in dringenden Fällen Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwaltung zu treffen, die zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums notwendig sind, um einen Nachteil für die Eigentümergemeinschaft zu vermeiden.
In eilbedürftigen Fällen sollte der Verwalter dennoch versuchen, einen Beschluss der Wohnungseigentümer herbeizuführen, selbst wenn dafür die Ladungsfrist verkürzt werden muss. Nur wenn die Dringlichkeit eine vorherige Versammlung nicht zulässt, kann der Verwalter ohne Beschluss handeln.
Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Rechte und Pflichten des Verwalters durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer eingeschränkt oder erweitert werden können. Dies bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft in bestimmten Situationen die Befugnisse des Verwalters klar festlegen kann.