Ist die Eigenbedarfsündigung immer erfolgreich?

Die im Jahr 1937 geborene Beklagte ist seit 1974 Mieterin einer ca. 73 qm großen Dreizimmerwohnung in Berlin, die sie mit ihren beiden über 50 Jahre alten Söhnen bewohnt. Der Kläger, der mit seiner Ehefrau und zwei Kleinkindern bislang zur Miete in einer 57 qm großen Zweizimmerwohnung lebt, hat die Wohnung im Jahr 2015 zwecks Eigennutzung erworben.

Die Beklagte widersprach der Eigenbedarfskündigung des Klägers, da ihr ein Umzug aufgrund ihres Alters, ihrer langjährigen Verwurzelung in der Umgebung und einer fortschreitenden Demenzerkrankung nicht zumutbar sei. Ein vorgelegtes Attest bestätigte ihre Diagnose und die damit verbundenen Schwierigkeiten, sich in einer neuen Umgebung zurechtzufinden.

Das Berufungsgericht wies die Räumungsklage ab, anerkannte jedoch die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung des Klägers. Aufgrund eines anerkannten Härtefalls bestimmte es, dass das Mietverhältnis der Parteien auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werde.

Das BGH-Urteil bestätigt diese Entscheidung und wirft wichtige Fragen im Mietrecht auf, insbesondere im Hinblick auf unzumutbare Härtefälle bei Eigenbedarfskündigungen.

Urteile vom 22. Mai 2018 – VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17

 

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