Haben Sie die Erhöhung der Kostenmiete für öffentlich geförderte Wohnungen im Jahr 2023 noch nicht durchgeführt? Im Vergleich zu 2020 steigen die Pauschalen um mehr als 15 Prozent.

Bei öffentlich geförderten Wohnungen, wie zum Beispiel Sozialwohnungen, ist der Vermieter an die Kostenmiete gebunden. Voraussetzung für eine Mieterhöhung bei preisgebundenen Wohnungen ist also, dass die laufenden Aufwendungen des Vermieters gestiegen sind.

In die Berechnung der Kostenmiete fließen Kapital und Bewirtschaftungskosten ein. Dies ergibt sich aus der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. Berechnungsverordnung / II. BV). Zu den Bewirtschaftungskosten gehören neben der Abschreibung, den Betriebskosten und dem Mietausfallwagnis auch die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten. Diese werden pauschal angesetzt.

Verwaltungskostenpauschale 2023 gemäß § 26 II BV

Art der Immobilie

2017-2019

2020-2022

Ab. 1.1.2023 pro Jahr

Je Wohnung

284,62 Euro

298,41 Euro

343,69 Euro

Je Garagen- oder Einstellplatz

37,12 Euro

38,92 Euro

44,83 Euro

Je Eigentumswohnung

340,31 Euro

356,79 Euro

410,93 Euro

Instandhaltungskosten gemäß § 28 II.BV (qm /Jahr)

Bezugsfertig

2017-2019

2020-2022

Ab 1.1.2023

weniger als 22 Jahre zurückliegt

8,78 Euro

9,21 Euro

10,61 Euro

mindestens 22 Jahre zurückliegt

11,14 Euro

11,68 Euro

13,45 Euro

mindestens 32 Jahre zurückliegt

14,23 Euro 

14,92 Euro 

17,18 Euro

Abschlag bei eigenständiger gewerblicher Lieferung von Wärme

0,24 Euro

0,25 Euro

0,29 Euro

Abschlag, wenn Mieter Kosten kleinerer Instandhaltungen trägt

1,30 Euro

1,36 Euro

1,57 Euro

Zuschlag für Aufzug

1,24 Euro

1,30 Euro

1,50 Euro

    

Zuschlag für Schönheitsreparaturen, sofern der Vermieter sie trägt

10,50 Euro

11,02 Euro

12,69 Euro

Pro Garagen- oder Einstellplatz

84,16 Euro

88,23 Euro

101,62 Euro

Aufgrund der Änderung der Verwaltungskostenpauschale und der Instandhaltungskostenpauschale kann der Vermieter die neue Kostenmiete berechnen und bei preisgebundenem Wohnraum eine Mieterhöhung erklären. Diese erfolgt durch eine einseitige Erklärung des Vermieters, in der die Erhöhung zu berechnen und zu begründen ist.

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