Mietrecht: Sind die Wartungskosten für Rauchwarnmelder umlagefähig?

Rauchwarnmelder

Die Berliner Bauordnung sieht vor, dass die Mieter für die Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern verantwortlich sind, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Aufgabe selbst. Mieter argumentierten, die Umlage der Wartungskosten sei unzulässig, da es sich um nicht umlagefähige Verwaltungskosten handele.
Der BGH entschied zugunsten der Vermieterin. Die Vermieterin durfte die Wartungskosten der Rauchwarnmelder im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Laut BGH handelt es sich bei diesen Kosten um umlagefähige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung, da sie regelmäßig anfallen und der Überprüfung der Funktionsfähigkeit dienen. Anders als die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind Wartungskosten nicht als Verwaltungskosten einzuordnen.

Die Umlagefähigkeit wird auch nicht durch die Berliner Bauordnung beeinflusst, die die Betriebsbereitschaft den Mietern auferlegt. Diese Regelung betrifft lediglich das Verhältnis zwischen Mietern und Behörden, nicht das zivilrechtliche Mietverhältnis. Daher bleibt die Verpflichtung zur Umlage von Wartungskosten zwischen Vermieter und Mieter bestehen. Ebenso sind diese Kosten nicht als Verwaltungskosten zu werten, da die Wartung den betrieblichen Betriebskosten zugerechnet wird, unabhängig von haftungsrechtlichen Überlegungen des Vermieters.

(BGH, Urteil v. 05.10.2022, VIII ZR 117/21)

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