Muss der Mieter immer die Betriebskosten zahlen?

Betriebskosten § 535 Abs. 1 BG

Nicht zwangsläufig. Die Zahlung von Betriebskosten durch den Mieter ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Damit Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, muss eine wirksame Vereinbarung im MIetvertrag  zwischen Mieter und Vermieter bestehen. Fehlt eine solche Vereinbarung, muss der Mieter nur die vereinbarte Grundmiete, auch oft Kaltmiete genannt, entrichten, und alle Betriebskosten sind mit dieser abgegolten.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im § 556 BGB, wo festgelegt ist, dass die Vertragsparteien vereinbaren können, dass der Mieter Betriebskosten trägt. In den meisten Standardmietverträgen finden sich daher entsprechende Formulierungen wie “Neben der Miete trägt der Mieter folgende Betriebskosten…” oder “Die laut Betriebskostenverordnung (BetrKV) – als Anlage Bestandteil dieses Mietvertrags – umlagefähigen Betriebskosten für das Haus hat der Mieter zusätzlich zur Miete zu zahlen.”

 

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