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Muss der Vermieter defekte Elektrogeräte einer Einbauküche instandsetzen?
Es besteht keine Instandsetzungspflicht für defekte Elektrogeräte bei einer reinen Nutzungsüberlassung der Einbauküche.
Überlässt ein Vermieter dem Mieter eine Einbauküche lediglich zur Nutzung, heißt das nicht, dass er defekte Geräte reparieren oder ersetzen muss. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Neukölln (14.11.2017, Az. 18 C 182/17).
Wichtig:
Die Formulierung im Mietvertrag ist maßgeblich.
Viele Mieter gehen davon aus, dass eine in der Wohnung bestehende Einbauküche mit vermietet und damit Teil der Mietsache ist. In dem beschriebenen Fall sah der Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vor, nämlich eine bloße „Nutzungsüberlassung“. Diese verpflichtete den Vermieter nicht dazu, die Funktionsfähigkeit defekter Geräte wiederherzustellen.
Eine mögliche Formulierung:
Die vorhandene Küchenzeile inklusive Elektrogeräte wird zur Nutzung überlassen. Die Art, das Ausmaß und der Zustand werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Die Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht obliegt dem Mieter.
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