Vorkaufsrecht der Stadt in jedem Kaufvertrag. Warum?

Jede Gemeinde hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht an Grundstücken (§ 24 BauGB). Das bedeutet: Wenn ein Grundstück verkauft wird, darf die Stadt es zu den gleichen Bedingungen kaufen wie der Käufer – allerdings nur in bestimmten Fällen, z. B. wenn das Grundstück für Straßenbau, Grünflächen oder öffentliche Zwecke gebraucht wird. In den meisten Fällen verzichtet die Stadt nach Prüfung aber, deshalb steht im Kaufvertrag fast immer der Hinweis „Die Gemeinde übt ihr Vorkaufsrecht nicht aus“.

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