Wie lange darf der Vermieter die Betriebskostenabrechnung korrigieren?

Wie lange darf der Vermieter die Betriebskostenabrechnung korrigieren?
Eine Korrektur ist immer zugunsten des Mieters möglich, auch nach Ablauf der 12-Monats-Frist.
Zu Lasten des Mieters darf nur korrigiert werden, wenn die Frist noch läuft – es sei denn, der Fehler war nicht vom Vermieter zu vertreten (z. B. fehlende Messwerte).
Formfehler dürfen nur innerhalb der Frist berichtigt werden, wenn dadurch Nachforderungen entstehen.
Können alle Kosten auf Mieter umgelegt werden?Nein – nur betriebskostenrechtlich umlagefähige Kosten dürfen auf Mieter umgelegt werden. Diese sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend aufgeführt, etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung oder Hausreinigung.
Nicht umlagefähig sind z. B. Verwaltungskosten, Instandhaltung oder Bankgebühren.
Wichtig: Die Umlage muss vertraglich vereinbart sein – ohne klare Regelung im Mietvertrag trägt der Vermieter die Kosten selbst.
Der Abrechnungsmaßstab bestimmt, wie die Betriebskosten auf die Mieter verteilt werden. Er muss im Mietvertrag geregelt sein – sonst gilt Wohnfläche als gesetzlicher Standard.