Keine starren Regeln für richtiges Heizen und Lüften
Schimmelprobleme in Mietwohnungen sind nicht nur eine Quelle von Ärger, sondern können auch zu komplexen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern führen.
Häufig wird behauptet, dass Mieter ihre Wohnung zwei- bis dreimal täglich stoß- oder querlüften sollten, um einen ausreichenden Luftaustausch zu gewährleisten und Schimmelbildung zu vermeiden. Außerdem müsse eine bestimmte Mindesttemperatur eingehalten werden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17) kann eine solche feste Regel jedoch nicht aufgestellt werden.
Welche Art des Lüftens und Heizens erforderlich und zumutbar sei, um Schimmelbildung zu vermeiden, müsse im Einzelfall festgestellt werden.
Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, wie z.B.
- Außentemperatur und Witterung
- Anzahl der Bewohner
- Wohnverhalten der Bewohner,
- Querschnitt und Material der Außenwände
- Lage der Wohnung im Haus
- Vorhandensein einer Wärmedämmung,
- Feuchtigkeitsgehalt des Mauerwerks,
- Vorhandensein von Wärmebrücken,
- Zuschnitt und Größe der Wohnung,
- Anzahl und Größe der Fenster,
- Vorhandensein von Möbeln.
Nur unter Berücksichtigung der das Raumklima bestimmenden Faktoren lässt sich verlässlich feststellen, wie zur Vermeidung von Schimmelbildung geheizt und gelüftet werden muss.
Kommt es zum Prozess, muss das Gericht klären, wie die Mieter hätten heizen und lüften müssen, um Schimmelpilzbefall zu vermeiden. Außerdem muss geklärt werden, ob die Mieter sich daran gehalten haben.