Wer ist berechtigt, die Eigentümerversammlung einzuberufen?
Das Recht zur Einberufung der Versammlung der Wohnungseigentümer hat nur der Verwalter. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen, so kann die Versammlung der Wohnungseigentümer auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats einberufen werden ( § 24 Abs. 3 WEG).
Hat ein Nichtberechtigter die Versammlung einberufen, sind die darin getroffenen Beschlüsse anfechtbar ( AG Nürnberg, Urteil v. 30.10.2019, Az. 244 C 8212/18 WEG). Dies gilt dann nicht, wenn alle Eigentümer in Kenntnis dieses Fehlers an der Versammlung ohne Beanstandung teilnehmen und diese durchführen (LG Hamburg, Urteil v.22.02.2017, Az. 318 S46/15)
Es kann aber auch ein Wohnungseigentümer durch Beschluss der Gemeinschaft ermächtigt werden, die Versammlung einzuberufen.
Als Wohnungseigentümer können Sie in einem gerichtlichen Verfahren beantragen, dass das Gericht den Verwalter oder einzelne Wohnungseigentümer zur Einberufung verpflichtet (§ 43 Abs. 2 Nr. WEG)