Das Gesetz ermöglicht unter strengen Voraussetzungen die Entziehung des Wohnungseigentums eines störenden Miteigentümers. Dies ist jedoch das letzte Mittel, wenn die Störung nicht anders behoben werden kann.
Voraussetzungen (§ 18 WEG)
– Wiederholte grobe Verstöße gegen Gemeinschaftspflichten
– ahlungsverzug** von über drei Monaten und mindestens drei Prozent des Einheitswertes
Schritte zur Entziehung
1. Abmahnung:Die Eigentümergemeinschaft mahnt den betreffenden Eigentümer per Beschluss der Versammlung ab.
2. Veräußerungsbeschluss: Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, dass der Eigentümer sein Eigentum veräußern soll.
3. Gerichtliche Verpflichtung:** Bei Weigerung kann die Gemeinschaft gerichtlich die Veräußerung erzwingen. Dies führt zum Verlust des Stimmrechts.
4. Zwangsvollstreckung:** Bei Nichtbefolgung der gerichtlichen Aufforderung kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Statistiken
In ca. 80 % der Fälle erfolgt die Entziehung wegen des Verhaltens des Eigentümers und in ca. 20 % wegen Zahlungsverzug.