WEG-Recht:
Wer zahlt den Einbau eines Aufzugs? Bauliche Veränderungen
zur Förderung der Barrierefreiheit.
Durch die Reform des WEG (Wohnungseigentumsgesetzes) wurden die Regeln für bauliche Veränderungen im Gemeinschaftseigentum neugestaltet. Nun können solche Veränderungen mit Mehrheit beschlossen werden, und einzelne Wohnungseigentümer haben Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, wie z.B. zur Barrierefreiheit oder E-Mobilität. Es gibt jedoch Grenzen: Grundlegende Umgestaltungen der Wohnanlage und unbillige Benachteiligungen einzelner Eigentümer sind nicht erlaubt.
In folgendem Fall hat der Bundesgerichtshof wie folgt entschieden:
Eigentümer einer Wohnung in den oberen Stockwerken eines denkmalgeschützten Gebäudes verlangten die Zustimmung der anderen Eigentümer zum Bau eines Aufzugs auf eigene Kosten. Da der Antrag in der Eigentümerversammlung abgelehnt wurde, klagten sie auf Beschlussersetzung.
Der BGH entschied zugunsten der bauwilligen Eigentümer. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG haben sie Anspruch auf den Beschluss, da der Aufzug eine angemessene bauliche Veränderung ist, die der Nutzung durch Menschen mit Behinderungen dient. Nachteile, die über die typischen Folgen einer solchen Veränderung hinausgehen, können die Angemessenheit nur in Ausnahmefällen verneinen.
Kosten spielen dabei keine Rolle, da der fordernde Eigentümer diese tragen muss. Der Aufzug führt nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage, da solche Maßnahmen zur Barrierefreiheit gesellschaftlich gewünscht und privilegiert sind. Besondere Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, lagen nicht vor.
(BGH, Urteil vom 09.02.2024, V ZR 244/22)