Frist einhalten:
Einspruch gegen die Abrechnung.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB innerhalb eines Jahres gegenüber dem Vermieter zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.