Welcher Beschluss ist für den Einbau einer Klimaanlage erforderlich?

Mehrheit oder Einstimmigkeit?
Am 6. Juni 2024 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass bei baulichen Veränderungen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, wie dem Einbau von Klimaanlagen, nicht nur die baulichen Maßnahmen selbst, sondern auch deren potenzielle Auswirkungen auf die anderen Eigentümer berücksichtigt werden müssen. In dem Fall ging es um die Installation einer Klimaanlage, bei der insbesondere die möglichen Beeinträchtigungen wie Lärmemissionen und Kondenswasserbildung thematisiert wurden.
Das Gericht entschied, dass bei baulichen Veränderungen, die durch Mehrheitsbeschluss genehmigt werden, die potenziellen Nachteile des bestimmungsgemäßen Gebrauchs berücksichtigt werden müssen, um unbillige Benachteiligungen für einzelne Eigentümer zu vermeiden. Dies bedeutet, dass bei einem Mehrheitsbeschluss nicht nur die bauliche Maßnahme selbst, sondern auch die Auswirkungen im Betrieb, wie etwa Lärm oder andere Störungen, abgewogen werden müssen. Wenn die beabsichtigte Maßnahme jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums oder der Nutzung durch andere Eigentümer führen könnte, könnte in solchen Fällen ein Einstimmigkeitsbeschluss erforderlich sein.
Das Urteil verdeutlicht, dass nicht nur die bauliche Veränderung selbst, sondern auch die möglichen Auswirkungen auf die übrigen Eigentümer bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müssen. Besonders bei baulichen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder die Lebensqualität anderer Eigentümer haben könnten, ist es ratsam, frühzeitig den Konsens aller Eigentümer zu suchen.
LG Frankfurt am Main, Urteil v. 06.06.2024, Az. 2–13 S 48/23