Darf der Mieter eigene Wohnung vermüllen?
Die Frage, ob einem Mieter das „Recht auf Vermüllung“ seiner Wohnung zusteht, ist rechtlich komplex und hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich ist es so, dass Mieter einen erheblichen Gestaltungsspielraum haben, wie sie ihre Wohnung nutzen, solange sie dabei keine Rechte des Vermieters oder der Nachbarn verletzen. In einem Urteil des Landgerichts Berlin wurde tatsächlich entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen „Messi“-Verhaltens nur möglich ist, wenn dadurch eine konkrete und gefährliche Gefährdung der Mietsache oder eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt – etwa durch Geruchsbelästigung, Ungezieferbefall oder andere nachweisbare Schäden.
Das Gericht hat damit den Grundsatz betont, dass der persönliche Lebensstil eines Mieters – auch wenn er als chaotisch oder unordentlich empfunden wird – nicht allein ein Kündigungsgrund ist. Allerdings bedeutet das nicht, dass dem Mieter ein uneingeschränktes „Recht auf Vermüllung“ zusteht. Sollte die Vermüllung dazu führen, dass die Wohnung oder das Gebäude geschädigt werden, oder die anderen Mieter beeinträchtigt werden, z. B. durch Gerüche oder Schädlingsbefall, kann dies durchaus einen Kündigungsgrund darstellen.
Zusammengefasst: Ein Mieter kann seine Wohnung nach seinen Vorlieben gestalten, auch chaotisch, solange dies keine Gefährdung der Wohnung oder Beeinträchtigung anderer verursacht. Sobald diese Grenze überschritten wird, hat der Vermieter das Recht, zu handeln.