Arglistig verschweigen?
Etwas arglistig verschweigen bedeutet das „Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen“ (§ 123 BGB). Die Täuschung kann darin bestehen, dass der Verkäufer einen bestimmten Umstand behauptet oder verschweigt. Sein Verhalten ist nur relevant, wenn der Kaufinteressent mit einer Aufklärung rechnen durfte und somit eine Aufklärungspflicht des Verkäufers oder eine Aufklärungspflicht des Maklers bestand. Arglistig handelt nach der Rechtsprechung auch, wer „Angaben ins Blaue hinein“ macht. Ansatzpunkt für die Arglist ist hierbei die Kenntnis der eigenen Unkenntnis.