Ist die Aufrechnung der Kaution auch nach 6 Monaten möglich?

Das neue BGH-Urteil behandelt die Möglichkeit eines Vermieters, trotz der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Kaution des Mieters aufzurechnen. In diesem Fall hatte der Vermieter Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen der Mietsache, die bereits verjährt waren, und wollte dennoch diese Forderungen mit dem Rückzahlungsanspruch der Kaution verrechnen. Der BGH entschied zugunsten des Vermieters und stellte klar, dass die Verjährung der Schadensersatzansprüche die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn zu einem Zeitpunkt vor Verjährung eine Aufrechnungslage bestand (§ 215 BGB).

Die Schwierigkeit bestand in der Gleichartigkeit der Forderungen, da der Schadensersatzanspruch ursprünglich auf Naturalrestitution gerichtet war (also auf Wiederherstellung der Mietsache) und nicht direkt eine Geldforderung darstellte. Nach § 249 Abs. 2 BGB kann jedoch der Vermieter den Schadensersatz auch in Form von Geld verlangen. Der BGH entschied, dass diese Umwandlung in eine Geldforderung nicht zwingend innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen muss, was die Position von Vermietern stärkt.

Diese Entscheidung hebt die bisherige Praxis auf, bei der Vermieter innerhalb der Verjährungsfrist aktiv werden mussten, um ihre Ansprüche geltend zu machen, und stellt eine Erleichterung für Vermieter dar, da sie nun auch nach Verjährung der Schadensansprüche die Kaution zur Begleichung solcher Forderungen nutzen können​.
                                               BGH, Urteil vom 10.07.2024 (Az. VIII ZR 184/23)

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