Darf man die Betriebskostenvorauszahlung mehrmals im Jahr anpassen?
Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass die Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen pro Abrechnungszeitraum grundsätzlich nur einmal möglich ist. Im verhandelten Fall hatte eine Vermieterin die Vorauszahlungen für Heizkosten im April 2022 erhöht und im November desselben Jahres eine erneute Erhöhung vorgenommen, mit Verweis auf die gestiegenen Energiepreise durch den Ukraine-Krieg. Das Gericht erklärte diese zweite Erhöhung für unwirksam.
Laut Urteil begründet § 560 Abs. 4 BGB keine mehrfache Anpassung innerhalb eines Abrechnungszeitraums. Eine Ausnahme könnte nach § 313 BGB erfolgen, wenn sich unvorhersehbare Umstände signifikant ändern. Im vorliegenden Fall waren die Energiepreise bei der ersten Anpassung jedoch bereits gestiegen, sodass kein Grund für eine weitere Änderung bestand. Das Gericht betonte zudem, dass die Vermieterin nicht ausreichend darlegte, warum die bisherigen Vorauszahlungen unzumutbar gewesen wären.
Dieses Urteil verdeutlicht die Rechte von Mietern, insbesondere in Bezug auf die Begrenzung von Mehrfachanpassungen der Betriebskosten durch Vermieter.