Mietrecht: Neues BGH-Urteil zur Renovierung der Mietwohnung

Bundesgerichtshof

Eine Klausel zur Schönheitsreparatur im Mietvertrag ist nur dann wirksam, wenn die Wohnung beim Einzug renoviert oder in gutem Zustand übergeben wurde. Das bedeutet: Wurde dem Mieter die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen, kann die Klausel ungültig sein. Allerdings liegt die Beweispflicht beim Mieter: Er muss im Streitfall nachweisen, dass die Wohnung bei Vertragsbeginn nicht renoviert war.

In einem Fall des Bundesgerichtshofs ging es genau um diese Frage. Nach Beendigung eines Mietverhältnisses in Ostwestfalen-Lippe stritten sich die Mietparteien über Schönheitsreparaturen. Die Mieterin behauptete, die Wohnung sei unrenoviert übergeben worden, und hielt daher die Reparaturklausel für unwirksam. Die Vermieterin widersprach, und der Fall ging durch mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof.

Das höchste deutsche Gericht entschied zugunsten der Vermieterin. Es betonte, dass der Mieter den unrenovierten Zustand nachweisen müsse, um sich auf die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel berufen zu können. In diesem Fall war der Mieterin dies nicht gelungen.

                                                    (BGH-Urteil v. 30.01.2024, Az. VIII ZB 43/23)

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