Mietrecht: Schadensersatzansprüche-Schönheitsreparaturen

Schöneheitsraparaturen

Können Vermieter Schadensersatzansprüche für unterlassene Schönheitsreparaturen und Schäden weiterhin anhand eines Kostenvoranschlags („fiktiv”) bemessen? Blog 08/2024

Der Vermieter einer Wohnung fordert vom Mieter nach Ende des Mietverhältnisses Schadensersatz. Der Mieter führte trotz Fristsetzung keine Schönheitsreparaturen durch, entfernte nicht den selbst verlegten Bodenbelag und die Fliesen und verursachte Schäden im Treppenhaus. Ein Kostenvoranschlag des Vermieters kalkulierte die erforderlichen Arbeiten auf 7.500 Euro netto.

Der Vermieter ließ den Bodenbelag des Mieters entfernen und einen neuen verlegen. Die übrigen Arbeiten wurden nicht ausgeführt. Jetzt verlangt der Vermieter vom Mieter die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen voraussichtlichen Netto-Kosten als Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter weiterhin Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen, Rückbauten und Schäden an der Mietsache anhand eines Kostenvoranschlags („fiktiv”) berechnen kann. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH im Werkvertragsrecht, die dies ausschließt, gilt nicht im Mietrecht.
                                                                       (BGH, Urteil vom 19.04.2023, VIII ZR 280/21)

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