Muss der Mieter immer die Betriebskosten zahlen?
Die Kosten für den Hausmeister können auf die Mieter umgelegt werden, solange sie nicht die Instandhaltung, Reparaturen, Renovierungen, Schönheitsreparaturen oder die Verwaltung des Gebäudes betreffen gemäß § 2 Nr. 14 BetrKV. Zu den umlagefähigen Aufgaben des Hausmeisters gehören typischerweise die Reinigung des Treppenhauses, das Räumen von Schnee im Winter, das Austauschen defekter Glühbirnen sowie die Bedienung und Überprüfung der Heizung. Auch das Hinausstellen und Zurückbringen der Mülltonnen sowie die Gartenpflege, einschließlich Rasenmähen, zählen dazu.