Was sind Schönheitsreparaturen?
28 Abs. 4 Satz 3 II BV definiert Schönheitsreparaturen wie folgt: „Schönheitsreparaturen sind nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren.“
Von den Schönheitsreparaturen zu unterscheiden sind die vom Vermieter durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten. Dazu gehören zum Beispiel das Abschleifen von Parkettböden, der Außenanstrich von Türen und Fenstern und die Reparatur von Sanitäranlagen.