WEG: Gemeinschafts- oder Sondereigentum?
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Gemäß dem Wohnungseigentümergesetz (WEG) sind das Grundstück sowie alle Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer stehen, gemeinschaftliches Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als Gemeinschaftseigentum zählen gemäß § 5 WEG alle Teile, die für Bestand und Sicherheit des Bauwerks erforderlich sind und die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Eigentümer dienen. Dies gilt auch dann, wenn sich Bestandteile in einem räumlichen Bereich befinden. Dazu zählen:
Fundament | Treppen und Flure | Geschossdecken und Kamine |
alle tragenden Wände | Verbrauchszähler | Fenster |
Dach | Aufzug | Heizungsanlage & Heizungsraum |
Schornsteine | Außenwände | Waschküche |
Versorgungsleitungen | zur Instandhaltung angeschaffte Geräte | Gemeinschaftsantenne |
Wohnungseingangstüren | Balken und Trägerkonstruktionen | Kanalisation |
Ohne vorherigen Beschluss ist kein Mitglied der Eigentümergemeinschaft zur einseitigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums berechtigt.
Als Sondereigentum bezeichnet man das Alleineigentum an Räumen, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Sie dürfen Ihr Sondereigentum verändern und nutzen, solange die anderen Eigentümer hierdurch nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Zum Sondereigentum zählen:
nicht tragende Wände | Decken und Wandverkleidungen | nicht tragende Zwischenwände |
Balkon- und Abschlusstüren | Bad und Wascheinrichtungen | Versorgungsleitungen und Installationen für Wasser, Gas, Strom ab Eintritt in die Sondereigentumsräumlichkeiten |
eingebaute Wandschränke | Innenanstrich | |
Heizkörper | Innenseiten der Fenster | |
Innentüren | Tapeten | |
Wand- und Deckenputz | Fußbodenbelag |
Von Sondereigentum ausgenommen sind tragende Wände, Balkone sowie Hauptversorgungsleitungen, selbst wenn sie im Sondereigentum verlegt sind.
Loggien und Terrassen zählen nur dann zum Sondereigentum, wenn sie weder allgemein zugänglich sind noch konstruktive Bestandteile des Gebäudes oder Elemente der äußeren Gestaltung darstellen.




