WEG-Recht: Neues BGH-Urteil - Erhaltungsmaßnahmen in der WEG. Wer zahlt? Wer profitiert?

Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 22. März 2024 wichtige Leitlinien zur Kostenverteilung bei Instandhaltungsmaßnahmen im Wohnungseigentum festgelegt.

Az. V ZR 81/23: Reparaturkosten für Doppelparker

In diesem Fall wurde entschieden, dass die Kosten für die Reparatur einer Hebeanlage ausschließlich von den Wohnungseigentümern zu tragen sind, die von dieser Maßnahme profitieren, hier die Nutzer von Doppelparkern. Der BGH stellte klar, dass die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zulässig ist, wenn sie den Nutzen der jeweiligen Eigentümer widerspiegelt und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Dies ist auch dann gerechtfertigt, wenn dies eine erhebliche Mehrbelastung für eine bestimmte Gruppe bedeutet, solange die Regelung sachlich begründet ist und keine ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegt

Az. V ZR 87/23: Dachfensteraustausch

In einem ähnlichen Fall entschied der BGH, dass Kosten für den Austausch defekter Dachfenster, die zum Sondereigentum gehören, vom betroffenen Wohnungseigentümer allein zu tragen sind. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte dies per Beschluss festgelegt. Auch hier betonte der BGH, dass eine individuelle Prüfung der Gebrauchsvorteile und Belastungen erforderlich ist, um eine faire Kostenverteilung sicherzustellen

Bedeutung der Urteile

Diese Entscheidungen unterstreichen die weitgehenden Selbstorganisationsrechte der Wohnungseigentümergemeinschaften gemäß § 16 Abs. 2 WEG. Die Beschlüsse zur Kostenverteilung müssen jedoch stets den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen und dürfen keine unverhältnismäßigen Benachteiligungen für einzelne Eigentümer darstellen. Damit schafft der BGH mehr Flexibilität und Klarheit bei der Handhabung von Kostenverteilungsfragen im Wohnungseigentumsrecht.

Diese Urteile markieren einen wichtigen Schritt hin zu einer stärkeren Berücksichtigung der individuellen Nutzung und Vorteile einzelner Eigentümer bei der Kostenverteilung.

 

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