Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung.
Wofür haftet der Verwalter?
Wenn ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zahlungsunfähig wird, kann es zur Zwangsversteigerung seiner Wohneinheit kommen. Aber was passiert, wenn hohe Hausgeldrückstände aufgelaufen sind? Muss der Verwalter diese Rückstände im Zwangsversteigerungsverfahren von sich aus anmelden, oder ist ein formeller Beschluss der Eigentümerversammlung notwendig?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu eine klare Stellung bezogen: Ja, der Verwalter muss die Forderungen anmelden. Eine Forderungsanmeldung ist sehr einfach und verursacht keine Kosten. Daher ist kein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Versäumt der Verwalter die Anmeldung, muss er Schadenersatz zahlen (Urteil vom 08.12.2017, Az. V ZR 82/17).