Darf ein Mieter die Belege der Abrechnung
bei der WEG-Verwaltung einsehen?

In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Siegen wurde entschieden, dass Wohnungseigentümer ihre Mieter zur Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung ermächtigen dürfen. Ein Eigentümer, der mehrere Wohnungen in einer Anlage vermietete, beauftragte seine Mieterin, die Belege bei der Hausverwaltung einzusehen, da er selbst nicht über die Originalunterlagen verfügte. Die Verwaltung verweigerte dies mit Verweis auf die fehlende Verschwiegenheit der Mieterin.

Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Eigentümers und erklärte, dass das Einsichtsrecht gemäß § 18 Abs. 4 WEG kein höchstpersönliches Recht sei und daher auch durch Dritte ausgeübt werden könne. Zudem hätten Mieter ein berechtigtes Interesse, die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung zu prüfen. Datenschutzrechtliche Bedenken wies das Gericht zurück, da das allgemeine Kontrollinteresse des Mieters ausreichend sei.

Damit wurde klargestellt, dass Wohnungseigentümer ihren Mietern die Einsicht in Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft ermöglichen dürfen, um deren Kontrollrechte zu wahren.
                                                     AG Siegen, Urteil vom 27.01.2023 (Az. 17 C 8/22)

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