WEG-Recht: Beschlussanfechtung
Nach der WEG-Reform erfolgt die Anfechtung von Beschlüssen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG durch Anfechtungsklage. Diese muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussverkündung erhoben werden. Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht mehr gegen den Verwalter.
Anfechtbare Beschlüsse:
Es können Beschlüsse aus Eigentümerversammlungen sowie Umlaufbeschlüsse angefochten werden. Ein Beschluss wird mit Verkündung durch den Versammlungsleiter wirksam.
Anfechtungsberechtigte:
Jeder Wohnungseigentümer ist anfechtungsberechtigt, nicht jedoch der Verwalter. Ein Wohnungseigentümer kann auch einen Beschluss anfechten, für den er gestimmt hat, solange die Anfechtung nicht treuwidrig ist.
Wirkung der Anfechtung:
Die Anfechtung berührt die Gültigkeit des Beschlusses zunächst nicht. Der Beschluss bleibt bis zur Entscheidung des Gerichts vorläufig wirksam und ist vom Verwalter auszuführen.