Müssen die Betriebskosten
immer bezahlt werden?
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB muss der Vermieter spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums über die Betriebskosten abrechnen. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er keine Nachzahlung der Betriebskosten mehr verlangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu verantworten hat, beispielsweise bei Versäumnissen des beauftragten Abrechnungsunternehmens.